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§ 4 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Präsidenten der Bürgerschaft vor versammelter Bürgerschaft vereidigt. Stellvertretende Mitglieder werden vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu Beginn der Sitzung vereidigt, in der sie ihr Richteramt am Staatsgerichtshof zum ersten Mal ausüben.

(2) Der Eid der Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihrer Stellvertreter hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen werde."

(3) Wird der Eid durch ein weibliches Mitglied des Staatsgerichtshofs geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".

(4) Der Eid kann mit religiöser Beteuerungsformel geleistet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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