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§ 131 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 SchulG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Die Integrierte Sekundarschule wird spätestens zum Schuljahr 2011/2012 durch Neugründung oder durch Zusammenlegung oder Umwandlung von Schulen der Schularten Hauptschule, Realschule, verbundene Haupt- und Realschule, Gesamtschule und gegebenenfalls Gymnasium eingerichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 125 - 131, Teil XII - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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