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§ 16 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremVwVG – Unmittelbarer Zwang

(1) Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde die pflichtige Person zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen.

(2) Die Vollzugsbehörde ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf die Vollzugsbehörde verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht. Zur Nachtzeit darf die Wohnung der pflichtigen Person nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre; diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

(3) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person wird abgesehen, wenn dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Wenn von der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung abgesehen wird, wird diese mit ihrer Bekanntgabe an die Vollzugsbehörde wirksam.

(4) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein oder ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden.

(5) Zusammen mit der Vollzugsbehörde dürfen zugeteilte Hilfspersonen, Auszubildende, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, die Wohnung der pflichtigen Person betreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVG,HB - Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/