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§ 2 BPflV
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPflV
Gliederungs-Nr.: 2126-9-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BPflV – Krankenhausleistungen

(1) 1Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534) und G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.).

(2) 1Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 2Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

  1. 1.

    die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

  3. 3.

    die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

3Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören

  1. 1.

    eine Dialyse,

  2. 2.

    bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 Nummer 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).

(4) 1Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. 2Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. 3Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. 4Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BPflV - Bundespflegesatzverordnung/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/