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§ 74 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 74 KunstHG – Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 56 Absatz 2 Satz 3 widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten für die Kunsthochschulen die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

  2. 2.

    Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.

  3. 3.

    Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. März 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. § 71b ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 70 - 74, Elfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften/
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