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§ 10 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BesG – Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig ein Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht, erhalten abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlung.

(3) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.

(4) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
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