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§ 8 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 RHG

(1) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofs haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechnungshofs nicht gefährdet wird.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied, Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist nicht mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und den gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes vereinbar. § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

(3) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht einer Bezirksversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse oder einem anderen Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg angehören. Dies gilt auch für Organe und andere Ausschüsse der vom Rechnungshof zu prüfenden juristischen Personen sowie der privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Eine Nebentätigkeit im Sinne der §§ 70 und 72 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Mitglieder des Rechnungshofs nur mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft übernehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/