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§ 2 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 RHG

(1) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie bilden das Kollegium.

(2) Der Rechnungshof wird mit der erforderlichen Zahl von Prüferinnen, Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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