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Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 RHG

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.




§ 2 RHG

(1) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie bilden das Kollegium.

(2) Der Rechnungshof wird mit der erforderlichen Zahl von Prüferinnen, Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet.




§ 3 RHG

Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.




§ 4 RHG

(1) Zum Mitglied des Rechnungshofs darf nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder Technische Dienste haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.




§ 5 RHG

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.




§ 6 RHG

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen und Beamte. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und Mitgliedschaft in einer Regierung entsprechend anzuwenden.




§ 7 RHG

(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Richterdienstgerichte sollen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Sie werden vom Senat auf drei Jahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Rechnungshof aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 169, 1994 Seiten 75, 78) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.




§ 8 RHG

(1) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofs haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechnungshofs nicht gefährdet wird.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied, Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist nicht mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und den gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes vereinbar. § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

(3) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht einer Bezirksversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse oder einem anderen Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg angehören. Dies gilt auch für Organe und andere Ausschüsse der vom Rechnungshof zu prüfenden juristischen Personen sowie der privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Eine Nebentätigkeit im Sinne der §§ 70 und 72 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Mitglieder des Rechnungshofs nur mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft übernehmen.




§ 9 RHG

Ein Mitglied des Rechnungshofs oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über die Ausschließung entscheiden der Rechnungshof nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen; ein betroffenes Mitglied wirkt bei der Entscheidung nicht mit.




§ 10 RHG

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Rechnungshof nach außen. Sie bzw. er leitet den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. Sie bzw. er übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident verteilt die Geschäfte im Einvernehmen mit dem Kollegium. Die Prüferinnen, Prüfer und sonstigen Bediensteten verteilt sie bzw. er nach Anhörung des Kollegiums.




§ 11 RHG

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.




§ 12 RHG

(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. der Präsidenten den Ausschlag. Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen.

(2) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. Es müssen hierbei jedoch stets die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und das zuständige Mitglied zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Rechnungshofs nach Absatz 1 herbeigeführt werden.

(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.