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§ 9 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Wegeverzeichnis

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HWG – Eintragung und Einsicht

Die Wegeaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Wege, das der Allgemeinheit zur Einsicht offen steht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 9 - 11, Dritter Teil - Wegeverzeichnis/
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