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Art. 31 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 31 LJagdG – Zu § 28 Abs. 5 BJagdG

(1) In der freien Wildbahn darf in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nur gefüttert werden,

  1. 1.
    wenn Wild Not leidet,
  2. 2.
    um ausgesetztes Wild einzugewöhnen,
  3. 3.
    um Schwarzwild, Füchse oder Waschbären gelegentlich anzukirren.

(2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen. Unterlässt er die Fütterung trotz Aufforderung, so kann die Jagdbehörde

  1. 1.
    Fütterungen auf seine Kosten durchführen lassen,
  2. 2.
    den Abschuss von Schalenwild für den Jagdbezirk herabsetzen,
  3. 3.
    den Abschuss von Niederwild in dem Jagdbezirk für bestimmte Zeit sperren.

(3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass in einem Jagdbezirk Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden auch in der Verbotszeit (Absatz 1) durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/