Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 36 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 36 LJagdG – Zu § 24 BJagdG

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.

(2) Erkennbar seuchenverdächtiges Wild, das erlegt wurde, um ihm Qualen zu ersparen oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist vom Revierinhaber der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, ist auf den Abschuss im laufenden oder nächsten Jagdjahr anzurechnen.

(3) Erlegtes und verendetes seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, unschädlich zu beseitigen. Bis zur Untersuchung oder unschädlichen Beseitigung sind die Tierkörper so aufzubewahren, dass eine Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/