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§ 45 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HBauO – Wohnungen (1)

(1) Jede Wohnung muss für sich baulich abgeschlossen sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Bei gemeinsamen Zugängen für Wohnungen und andere Nutzungseinheiten dürfen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer entstehen.

(2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können und eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben.

(3) Wohnungen müssen eine Küche haben. In Wohnungen mit nicht mehr als zwei Aufenthaltsräumen genügt ein Kochplatz mit zusätzlicher Lüftung.

(4) Jede Wohnung muss Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche haben; davon muss mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend großen und leicht zugänglichen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen sowie einen ausreichend großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen Benutzung haben. Die Grundfläche des Abstellraumes für Fahrräder und Kinderwagen muss 2 m2 je Wohnung, mindestens jedoch 10 m2 betragen. Die Fläche darf durch entsprechende Vergrößerung der privaten Abstellräume nachgewiesen werden. Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit für mindestens eine Waschmaschine muss in jeder Wohnung oder außerhalb der Wohnung zur gemeinschaftlichen Benutzung vorhanden sein.

(5) Jede Wohnung muss einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben.

(6) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Die Toilette muss innerhalb der Wohnung und in einem eigenen Raum oder im Waschraum liegen. Sie darf von Aufenthaltsräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Eine zweite Toilette darf von einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch von einer Küche unmittelbar zugänglich sein. Toilettenräume müssen durchlüftet werden können. Toiletten ohne Wasserspülung sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen.

(7) Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen ist eine Toilette im Waschraum nur dann zulässig, wenn eine weitere Toilette vorhanden ist.

(8) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses frei von Hindernissen erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(9) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 44 - 52, Teil 9 - Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze/
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