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§ 63 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HBauO – Anträge und ihre Behandlung (1)

(1) Anträge sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Anträgen sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. In Bodenplanungsgebieten, die durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) festgesetzt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger schädlicher Bodenveränderungen müssen sich aus ihnen ergeben. Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht werden. Sie müssen jedoch bei Antragstellung so vollständig sein, dass als erster Schritt die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden, bei oberirdischen Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft. Dies gilt für die Wohngebäude nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn die bautechnischen Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten nach § 64 Absatz 3 unterschrieben sind.

(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(5) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 8 vor, so wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 58 - 79, Teil 11 - Verfahrensvorschriften/