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§ 19 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Grundanforderungen an die Bauausführung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HBauO – Verkehrssicherheit (1)

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein. Gebäudeeingänge müssen zu beleuchten sein; das gilt nicht für untergeordnete Gebäude und Tagesunterkünfte auf Baustellen. Gebäude, für die eine Hausnummer amtlich festgesetzt wird sind mit einer elektrisch beleuchtbaren Hausnummer (Transparent-Hausnummernleuchte) zu kennzeichnen. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume genügt ein Hausnummernschild, das nicht beleuchtbar zu sein braucht.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

(3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.

(4) Können Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen, anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(5) Fuß- und Radwege auf den Grundstücken zwischen öffentlicher Verkehrsfläche, Gemeinschaftsanlagen und Eingängen von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind, soweit nach den örtlichen Verhältnissen möglich, überschaubar auszugestalten. Sie müssen in dem erforderlichen Umfang zu beleuchten sein.

(6) Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen auf privaten Verkehrsflächen, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt, nicht verwendet werden. Für die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen, die dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht worden sind, gelten für die Verwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 14 - 19, Teil 4 - Grundanforderungen an die Bauausführung/