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§ 40 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HBauO – Abwasserbeseitigung (1)

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers gesichert ist.

(2) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers ist sichergestellt, wenn das Grundstück, auf dem die bauliche Anlage errichtet wird, dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(3) Auf Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, sind freistehende Einzel- und Doppelhäuser mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Bauliche Anlagen für andere Nutzungen sind zulässig, wenn der Abwasseranfall in der Regel nicht größer als bei einer Grundstücksnutzung mit zwei Wohnungen ist und keine Bedenken wegen der Beseitigung und der Art des Abwassers bestehen.

(4) Werden bauliche Anlagen nach Absatz 3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben für Schmutzwasser anzulegen. Kleinkläranlagen sind an Stelle von Abwassersammelgruben zulässig, wenn die wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für bauliche Anlagen ohne eigene Wasserzapfstelle.

(6) Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind

  • unmittelbar durch eine eigene oder
  • über ein anderes Grundstück, durch Baulast gesichert, durch eine eigene oder gemeinsame unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Eine gemeinsame Leitung ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig.

Werden bauliche Anlagen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem ein Anschluß an öffentliche Abwasseranlagen noch nicht möglich ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen so einzurichten, dass sie später ohne wesentliche Umbauarbeiten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Das gilt auch, wenn in bestehende bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen eingebaut oder vorhandene bauliche Anlagen wesentlich geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 37 - 43, Teil 8 - Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen/
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