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§ 75 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HBauO – Baueinstellung (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass Bauarbeiten eingestellt werden, wenn

  1. 1.
    das Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 1 und 3 begonnen wurde oder
  2. 2.
    bei der Ausführung des Bauvorhabens von Genehmigungen abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder
  3. 3.
    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Absatz 1 Nummer 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind.

Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.

(2) Werden Bauarbeiten trotz angeordneter Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 58 - 79, Teil 11 - Verfahrensvorschriften/
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