Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung/
Dokument
§ 42 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Achter Teil – Entschädigung
§ 42 HWG – Entschädigung der Duldungspflichtigen
(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, kann im Falle des
- 1.§ 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen;
- 2.§ 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück
eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern die Trägerin der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170462,44
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170462,44