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§ 35 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HWG – Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat die Anliegerin bzw. der Anlieger den Namen und die Anschrift des zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten gegebenenfalls auch des Beauftragten, durch Anschlag im Hausflur des Gebäudes oder an sonst geeigneter Stelle bekannt zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 28 - 36, Siebenter Teil - Wegereinigung/