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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
Dokument
§ 48 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Neunter Teil – Erschließungsbeiträge
§ 48 HWG – Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für
- 1.den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
- 2.die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
- 3.die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
- 4.die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
- 5.die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
- 6.die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
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