Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 48 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HWG – Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für

  1. 1.
    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
  2. 2.
    die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
  3. 3.
    die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
  4. 4.
    die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
  5. 5.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
  6. 6.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/