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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
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§ 57 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Neunter Teil – Erschließungsbeiträge
§ 57 HWG – Anrechnung bisheriger Leistungen
(1) Auf den Erschließungsbeitrag ist den Beitragspflichtigen der Wert der von ihnen oder ihren Rechtsvorgängerinnen und -vorgängern gegen Anrechnung auf künftig fällig werdende Straßenbaukosten abgetretenen Wegeflächen anzurechnen, soweit der Wert bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung, soweit vertraglich kein anderer Wert vereinbart worden ist.
(2) Auf den Erschließungsbeitrag sind den Beitragspflichtigen Sicherheitsleistungen für künftig fällig werdende Straßenbaukosten anzurechnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
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