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§ 14 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RAVG – Übergangsvorschriften

(1) Für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
    Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist.
  2. 2.
    Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer eine andere nach Maßgabe der Satzung gleichwertige Versorgung nachweist.
  3. 3.
    Die Mitgliedschaft auf Antrag erwirbt, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.
  4. 4.
    Das Nähere regelt die Satzung. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft können bis zum Ablauf von sechs Monaten, auf Erwerb der Mitgliedschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten der ersten Satzung gestellt werden und wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zurück, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen unbeschadet des Tages des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und der Satzung erstmals am 1. Januar 1998. Besteht am 1. Januar 1998 eine Berufsunfähigkeit, entstehen die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten erst bei Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RAVG,HB - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/