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§ 4 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 RHG

(1) Zum Mitglied des Rechnungshofs darf nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder Technische Dienste haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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