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§ 18 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BhVO – Gewährung von Beihilfen in Todesfällen

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt. Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/BhVO,SL - Beihilfeverordnung/
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