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§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 RHG

(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Richterdienstgerichte sollen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Sie werden vom Senat auf drei Jahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Rechnungshof aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 169, 1994 Seiten 75, 78) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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