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§ 8 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2011

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für den Fall der Ausübung der Optionen aus dem zwischen dem Land und der BayernLB geschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Anteile der BayernLB an der SaarLB vom 21. Dezember 2009 ist die Landesregierung ermächtigt, den daraus resultierenden Kaufpreis zu zahlen. In diesem Fall erhöht sich der Betrag in § 7 Absatz 1 entsprechend.

(3) Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Abs. 3 LHO sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/HG 2011,SL - Haushaltsgesetz 2011/
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