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§ 25 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HBauO – Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen (1)

(1) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein. Das gilt nicht für tragende Wände

  • von Gebäuden mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
  • von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
  • von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende Geschoß keine Aufenthaltsräume hat.

In Kellergeschossen müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen feuerbeständig sein; bei aneinander gereihten Gebäuden sind Gebäudeabschlusswände, die für einen Brand von innen feuerhemmend sind, zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen und müssen bei einem Brand ausreichend standsicher sein. Die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Bei Außenwänden, die an andere Gebäude angrenzen, muss durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Brandausbreitung auf diese Gebäude verhindert werden.

(4) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(5) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht, wenn die Treppenraumwände Außenwände sind und der Treppenraum im Brandfall nicht von außen gefährdet werden kann.

(6) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein. Das gilt nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume, und außerhalb der Rettungswege nicht für die obersten Decken in Dachräumen. Für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, gelten die Anforderungen wie an Dächer. Außerdem müssen Kellerdecken in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Gebäude mit einem Abstand von mindestens 10 m gegenüber anderen Gebäuden und mindestens 5 m gegenüber Nachbargrenzen; ein Abstand von 5 m gegenüber Nachbargrenzen kann unterschritten werden, wenn ein Abstand von mindestens 10 m gegenüber Gebäuden nach § 2 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 auf den Nachbargrundstücken öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Erleichterungen des Satzes 1 gelten auch, wenn freistehende Wohngebäude gegenüber untergeordneten Gebäuden und Gewächshäusern ohne Feuerstätten einen geringeren Abstand haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 24 - 30, Teil 6 - Sicherheitsanforderungen an Gebäude/