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§ 23 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Wegeordnung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HWG – Schutz der öffentlichen Wege

(1) Die öffentlichen Wege dürfen weder verunreinigt noch beschädigt werden.

(2) Es ist unzulässig, auf den an öffentlichen Wegen angrenzenden Grundstücken

  1. 1.
    ohne ausreichende Sicherung des Weges Aufschüttungen, Aufgrabungen oder sonstige Bodenveränderungen vorzunehmen;
  2. 2.
    ohne Schutzvorrichtungen Einfriedigungen mit Stacheldraht anzubringen;
  3. 3.
    sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung des Wegekörpers, zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder zu einer Gefährdung der den Weg Benutzenden führen können.

(3) Unzulässig ist ferner:

  1. 1.
    auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen;
  2. 1a.
    Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben;
  3. 2.
    auf öffentlichen Wegen Fahrzeuge zum Verkauf feilzubieten und gewerbsmäßig instandzusetzen oder Hausmüllgefäße aufzustellen, soweit es nicht zur Müllabfuhr erforderlich ist;
  4. 3.
    Schnee, Laub, Schutt, Müll oder andere Gegenstände von den Grundstücken auf einen öffentlichen Weg zu bringen oder Regen- und Schmutzwasser dorthin abzuleiten;
  5. 4.
    Dung- oder Abfallgruben in einem geringeren Abstand als 5 m von der Grenze eines öffentlichen Weges anzulegen;
  6. 5.
    Türen, Fenster, Fensterläden, Fahnenstangen, Markisen, Antennen und dergleichen so anzulegen, dass sie in den Luftraum über Geh- und Radwegen in einer Höhe von weniger als 2,50 m oder über Fahrbahnen in einer Höhe von weniger als 5,50 m aufschlagen oder hineinragen.

(4) Die Wegeaufsichtsbehörde kann verlangen, dass zur Vermeidung von Tropfenfall von Dächern, Balkonen, Brücken und anderen Bauteilen, die in einen öffentlichen Weg hineinragen, Schutzvorrichtungen angebracht, instandgesetzt oder verändert werden.

(5) Die Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück so zu halten, dass keine Zweige in den Luftraum über einem öffentlichen Weg in einer Höhe von weniger als 2,50 m über Geh- und Radwegen und von weniger als 4,50 m über Fahrbahnen hineinragen. Darüber hinaus kann die Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass Zweige im Luftraum über einem öffentlichen Weg, beseitigt werden, soweit das aus Gründen des Verkehrs erforderlich ist oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird.

(6) Die in § 21 Absatz 3 genannten Zeichen und Einrichtungen dürfen nicht entfernt, verunreinigt oder beschädigt werden. Auch ist alles zu unterlassen, was die freie Sicht auf diese Zeichen und Einrichtungen oder ihr Auffinden erschwert.

(6a) Dauern Arbeiten zur Veränderung öffentlicher Wege nach § 22 einschließlich ihrer endgültigen Wiederherstellung oder die nach § 19 erlaubte Nutzung öffentlicher Wegeflächen zur Einrichtung von Baustellen länger als 48 Stunden, sind die für die jeweiligen Arbeiten oder Nutzungen Verantwortlichen, der Anlass der Bauarbeiten und die Bauzeiten für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar am Ort der Baustelle bekannt zu geben.

(7) Die Wegeaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen von den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 5 Ausnahmen zulassen. Soweit die Ausnahme zu einer Sondernutzung führt, wird sie durch eine Erlaubnis nach § 19 ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 20 - 27, Sechster Teil - Wegeordnung/