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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 20 - 27, Sechster Teil - Wegeordnung/
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§ 24 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Teil – Wegeordnung
§ 24 HWG – Einfriedigung
Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Anliegerinnen und Anliegern verlangen, ihr Grundstück einzufriedigen, wenn und soweit es zur Vermeidung von Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch, die von dem Grundstück ausgehen könnten, erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 20 - 27, Sechster Teil - Wegeordnung/
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