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§ 61 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Zehnter Teil – Verfahren

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HWG – Anordnungsbefugnis

Die Wegeaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Wer verpflichtet ist, bestimmt sich nach allgemeinem Polizeirecht, soweit dies Gesetz keine Regelung trifft. Die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Behörde können solche Verfügungen auch mündlich an Ort und Stelle treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 60 - 63, Zehnter Teil - Verfahren/
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