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§ 8 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 LRHG – Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder, die Prüfungsbeamtinnen und die Prüfungsbeamten des Landesrechnungshofs dürfen nicht dem Landtag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs, die Prüfungsbeamtinnen und die Prüfungsbeamten dürfen ein Amt außerhalb ihrer Behörde nicht wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Mitwirkung als Prüferin oder Prüfer bei Prüfungen nach den Laufbahnverordnungen und den Ausbildungsordnungen ist zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
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