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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 28 - 32, 2. - Amtszeit/
Dokument
§ 30 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit
§ 30 HmbPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Amtes,
- 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
Verlust des passiven Wahlrechts,
- 6.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,
- 7.
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehörige oder Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 28 - 32, 2. - Amtszeit/
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