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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 11 - 27, 1. - Wahl und Zusammensetzung/
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§ 17 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung
§ 17 HmbPersVG – Abweichende Sitzverteilung
(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 11 - 27, 1. - Wahl und Zusammensetzung/
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