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§ 73 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 1. – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HmbPersVG – Sprechstunden

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 62 - 75, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung/§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung/