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§ 104 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HmbPersVG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 11 bis 27 und 60 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. 3.

    die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,

  5. 5.

    die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,

  6. 6.

    die Stimmabgabe,

  7. 7.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  8. 8.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 101 - 104, Abschnitt XII - Schlussvorschriften/
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