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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 101 - 104, Abschnitt XII - Schlussvorschriften/
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§ 104 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt XII – Schlussvorschriften
§ 104 HmbPersVG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 11 bis 27 und 60 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
- 4.
die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
- 5.
die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
- 6.
die Stimmabgabe,
- 7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 8.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 101 - 104, Abschnitt XII - Schlussvorschriften/
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