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§ 1 NUVPG
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 1 NUVPG – Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz trifft

  1. 1.

    Regelungen über Vorhaben, Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen,

  2. 2.

    das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzende und von diesem abweichende Regelungen über die Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen und Vorprüfungen für bestimmte Vorhaben und Programme, die in den Anlagen 1 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, sowie

  3. 3.

    Regelungen, die die §§ 20, 31 und 68 UVPG ergänzen, auch soweit die §§ 20 und 31 UVPG auf Vorhaben, Pläne und Programme nach Nummer 1 entsprechend anzuwenden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/