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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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§ 6 NUVPG
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 NUVPG – Überwachung der Durchführung von bestimmten Vorhaben (zu § 68 UVPG)
1Die zuständige Behörde kann dem Träger eines Vorhabens nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 UVPG in der Zulassungsentscheidung aufgeben, die Überwachung nach § 68 Abs. 1 UVPG durch eigene Maßnahmen durchzuführen. 2Ist der Vorhabenträger keine Behörde, so hat die zuständige Behörde in der Zulassungsentscheidung sicherzustellen, dass sie auf die Durchführung der Überwachung durch den Vorhabenträger Einfluss nehmen kann. 3Zu diesem Zweck hat sie mindestens festzulegen, dass der Vorhabenträger Berichte über die Ergebnisse seiner Überwachungsmaßnahmen einer bestimmten Behörde zu übermitteln hat und welchen Anforderungen die Berichte entsprechen müssen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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