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§ 26 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Wegeordnung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HWG – Anschluss von baulichen Anlagen

(1) Für eine bauliche Anlage, die in Beziehung zur Höhenlage eines öffentlichen Weges steht, ist die von der Wegeaufsichtsbehörde für den Weg vorgesehene endgültige Höhenlage maßgebend. Wird eine bauliche Anlage errichtet, bevor der Weg in seiner endgültigen Höhenlage hergestellt ist, so ist sie vorläufig an die bestehende Höhe des Weges anzupassen.

(2) Ist für den öffentlichen Weg eine endgültige Höhenlage nicht bestimmt, so ist für bauliche Anlagen die vorhandene Höhenlage des Weges maßgebend.

(3) Wird die Höhenlage eines Weges verändert, so werden die bestehenden baulichen Anlagen von der Trägerin der Wegebaulast auf ihre Kosten angemessen angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 20 - 27, Sechster Teil - Wegeordnung/
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