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§ 13b HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 13b HWG – Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die erste Anlage und die zur vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führende wesentliche Änderung öffentlicher Wege, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne von § 3 Absatz 5c des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749), liegen, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13a Absätze 1 und 2 durchzuführen ist und das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 BauGB zulässig ist.

(2) Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde macht mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt, wo und in welchem Zeitraum der Plan für das Vorhaben zur Einsicht ausgelegt wird, unter welcher Internetadresse die Planunterlagen abrufbar sind, welche Behörde für die Entscheidung über den Plan und zur Entgegennahme von Stellungnahmen oder Fragen zuständig ist, und welche weitere Behörden relevante Informationen über das Vorhaben geben können.

(3) Entsprechend der Bekanntmachung sind der Plan einschließlich der wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, und die weiteren in Absatz 2 genannten Angaben für die Dauer eines Monats auszulegen und im Internet zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 ist durch Informationen zu ergänzen, die für die Entscheidung über das Vorhaben von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Veröffentlichung bereits erfolgt ist. Die Frist nach Satz 1 beginnt im Fall der Ergänzung nach Satz 2 neu.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Veröffentlichung nach Absatz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der nach Absatz 2 benannten Behörde, die zur Entgegennahme von Stellungnahmen zuständig ist, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

(5) Der Inhalt der Entscheidung über das Vorhaben und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen sowie die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind entsprechend Absatz 3 zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 12 - 15d, Vierter Teil - Wegebau/