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§ 54 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt III – Personalversammlung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 HmbPersVG – Zusammensetzung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Die Personalversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann bei Umorganisation von Dienststellen ausschließlich zur Information der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststellen eine gemeinsame Personalversammlung stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, wer die Leitung der gemeinsamen Personalversammlung übernimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 54 - 58, Abschnitt III - Personalversammlung/