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§ 19 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbPersVG – Wahlzeiten

(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre und in den Fällen des § 11 Absatz 3 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt.

(2) Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. 1.

    mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

  2. 2.

    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel, bei Personalräten mit bis zu fünf Mitgliedern um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

  3. 3.

    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

  4. 4.

    die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,

  5. 5.

    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist,

  6. 6.

    in der Dienststelle, bei der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 erfüllt sind, ein Personalrat nicht besteht.

(3) Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden, ist der Personalrat im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. Ist der Personalrat zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.

(4) Die Vertretung einer Gruppe ist für die restliche Amtszeit des Personalrats neu zu wählen, wenn sie nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder keine Mitglieder mehr hat, die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 aber nicht erfüllt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 11 - 27, 1. - Wahl und Zusammensetzung/