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Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 1. – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 69 HmbPersVG – Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.
(4) § 28 Absatz 4, § 29, § 30 Absatz 1, § 31 und § 32 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 27. Lebensjahres nach dem Wahltag.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 62 - 75, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung/§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7109808,70
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