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§ 17 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SaarlGebG – Säumniszuschläge

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages erhoben werden.

(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
  2. 2.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle und bei Einzahlung der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.

(3) Einer besonderen Anforderung der entstandenen Säumniszuschläge bedarf es nicht, wenn diese zusammen mit dem Hauptanspruch im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/
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