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§ 2 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SaarlGebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20. Nicht erstattet werden die Auslagen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und Organe untereinander. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

(2) Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:

  1. a)
    die Postgebühren für Zustellungen,
  2. b)
    die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
  3. c)
    die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
  4. d)
    die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten
  5. e)
    die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  6. f)
    die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/