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§ 3 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SaarlGebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit

  1. 1.
    das Land,
  2. 2.
    die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
  3. 3.
    die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist
  4. 4.
    die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613),

Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.

(2) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung.

(3) Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet

  1. 1.
    die Sondervermögen des Landes und des Bundes,
  2. 2.
    die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder,
  3. 3.
    (aufgehoben).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/