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§ 10 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 RHG

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Rechnungshof nach außen. Sie bzw. er leitet den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. Sie bzw. er übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident verteilt die Geschäfte im Einvernehmen mit dem Kollegium. Die Prüferinnen, Prüfer und sonstigen Bediensteten verteilt sie bzw. er nach Anhörung des Kollegiums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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