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§ 49 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HBauO – Ausgleichsbeträge für Stellplätze und Fahrradplätze (1)

(1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt, Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Ausbau oder durch nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne dass Vollgeschosse entstehen, geschaffen wird.

Die Zahlungspflicht entfällt, wenn in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt, Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Ausbau oder durch nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne dass Vollgeschosse entstehen, geschaffen wird. Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche Weg, an dem das Gebäude liegt, regelmäßig durch abgestellte Kraftfahrzeuge überlastet ist.

(2) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von

  1. 1.
    baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern,
  2. 2.
    Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  3. 3.
    Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zu Gunsten des ruhenden Verkehrs sowie
  4. 4.
    Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen.

(3) Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

(4) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 44 - 52, Teil 9 - Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze/
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