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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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§ 11 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
§ 11 RHG
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.
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