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§ 12 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 2 – Landschaftsplanung, Eingriffsregelung

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 NatSchAG M-V – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu den §§ 13 bis 18 BNatSchG)

(1) Eingriffe gemäß § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind insbesondere

  1. 1.

    die Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder anderen selbstständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist,

  2. 2.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich,

  3. 3.

    die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park- und Stellplätzen von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich,

  4. 4.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Sportboothäfen, Bootsliegeplätzen und Bootsschuppen sowie von Offshore-Anlagen, insbesondere solchen zur Gewinnung von Windenergie,

  5. 5.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen,

  6. 6.

    die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasserstand oder den Abfluss wesentlich verändert,

  7. 7.

    die Entwässerung oder sonstige nachhaltige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Brüchen, Söllen oder sonstigen Feuchtgebieten,

  8. 8.

    die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Parkanlagen, Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken,

  9. 9.

    die nachhaltige Beeinträchtigung von Ufervegetationen, Heiden, Dünen, Osern, Trocken- und Magerrasen sowie Salzgrünland,

  10. 10.

    die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Gartenanlagen im Außenbereich,

  11. 11.

    der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen, Motor- und Flugsportflächen, Modellflugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich,

  12. 12.

    die Errichtung baulicher Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundstücken und die wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich sowie die Versiegelung von Flächen von mehr als 300 Quadratmetern, ausgenommen die Errichtung von Unterstellplätzen bis 150 Quadratmeter Grundfläche für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,

  13. 13.

    die Errichtung und die wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Leitungen außerhalb des Straßenkörpers im Außenbereich, ausgenommen Zuleitungen zu Viehtränken und elektrischen Weidezäunen,

  14. 14.

    die Errichtung von Einfriedungen und Einzäunungen, ausgenommen die Einfriedung von Hof-, Garten- und Gebäudeflächen und die übliche Einzäunung für landwirtschaftliche Weidetierhaltung und Wildtierhaltung, soweit diese ohne Fundament errichtet werden soll, für forstliche und einjährige landwirtschaftliche Kulturen sowie für Küstenschutzanlagen,

  15. 15.

    die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern,

  16. 16.

    die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten,

  17. 17.

    die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,

  18. 18.

    die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Skipisten,

  19. 19.

    die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich, sofern sie baurechtlich genehmigungspflichtig sind,

  20. 20.

    die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten gemäß § 15 des Landeswaldgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen oder Bestandteil der Maßnahmenprogramme oder Bewirtschaftungspläne gemäß den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,

  2. 2.

    behördlich durchgeführte oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von geschützten Gebieten und Gegenständen,

  3. 3.

    die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.

Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung regeln, dass bestimmte Maßnahmen und Vorhaben, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich sind und keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen, keinen Eingriff nach § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt ferner im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küstenschutzes, die keinen Eingriff nach § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen. In den Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an den Standort sowie die Durchführung und die Anlage der Maßnahmen und Vorhaben festgelegt werden.

(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. 1.

    Gefahren für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und

  2. 2.

    Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird.

(4) Die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist an das Land zu leisten und wird an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.

(5) (1)

Maßnahmen gemäß § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auf Antrag von der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde als zur Kompensation geeignet anzuerkennen und in das Ökokontoverzeichnis einzutragen, wenn sie vor Durchführung der Maßnahme

  1. 1.

    schriftlich zugestimmt und

  2. 2.

    Umfang, Art und naturschutzfachlichen Wert der dauerhaft günstigen Wirkungen verbindlich festgestellt hat.

§ 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. Nach Satz 1 anerkannte Maßnahmen sind handelbar. Für die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 bindend, soweit die Maßnahme plangemäß durchgeführt worden ist.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen Eingriffe der Genehmigung. Die Genehmigung wird als Bestandteil der Naturschutzgenehmigung nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 erteilt.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium, dem für Raumordnung, Baurecht und Infrastruktur sowie dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den Absätzen 1 und 3 bis 5 treffen, insbesondere über

  1. 1.

    das Führen von Ökokonten und den Handel mit anerkannten Maßnahmen,

  2. 2.

    die Bewertung von Eingriffen, die Eignung und Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Berechnung der Ersatzzahlung sowie Maßnahmen der Erfolgskontrolle,

  3. 3.

    das Führen von behördlichen Katastern, die Maßnahmen nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, andere Kompensationsmaßnahmen sowie dafür geeignete oder bereits für die Kompensation von Eingriffen in Anspruch genommene Flächen verzeichnen, und

  4. 4.

    die Voraussetzungen, unter denen Verpflichtungen des Eingriffsverursachers nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung auf andere übertragen werden können.

Die Verordnung kann bestimmen, dass Maßnahmen nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes vorrangig auf bestimmten Flächen vorgenommen werden sollen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass Maßnahmen nach § 135a Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nachrichtlich im Ökokontoverzeichnis geführt werden können.

(1) Red. Anm.:

Artikel 22 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66):

"Sofern eine Ermittlung nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem 1. März 2010 ergibt, dass die Regelungen zum Ökokonto in § 12 Absatz 5 des Naturschutzausführungsgesetzes zu Mehrbelastungen der kommunalen Körperschaften führen, wird diesen vom Land ein finanzieller Ausgleich gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 der Kommunalverfassung gewährt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NatSchAG M-V,MV - Naturschutzausführungsgesetz/§§ 11 - 13, Kapitel 2 - Landschaftsplanung, Eingriffsregelung/