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§ 25 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft (zu den §§ 59 bis 62 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 25 NatSchAG M-V – Betreten der freien Landschaft

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad befahren. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung Anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach Absatz 1 nur mit Genehmigung sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies

  1. 1.

    zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder

  2. 2.

    zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden

erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.

(4) Aus Gründen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 kann die Behörde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen.

(5) Für gesperrte Privatwege gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NatSchAG M-V,MV - Naturschutzausführungsgesetz/§§ 25 - 29, Kapitel 6 - Erholung in Natur und Landschaft (zu den §§ 59 bis 62 BNatSchG)/